Kinder bekommen oft zu Weihnachten oder zum Geburtstag geschenkt. Die Eltern legen dieses dann auf einem Sparkonto an. Das Geld gehört somit ausschließlich dem Kind.
Hebt nun ein Elternteil eines minderjährigen Kindes vom Sparkonto des Kindes Geld ab, um damit Gegenstände für das Kind zu kaufen, so macht sie sich schadenersatzpflichtig gemäß § 1664 BGB.
Das OLG Frankfurt am Main hatte folgenden Fall zu beurteilen; Beschluss vom 28.05.2015, AZ 5 UF 53/15:
Das nichtverheiratete Ehepaar des Kindes hatte sich getrennt. Vom Sparkonto des minderjährigen Sohnes hat die Mutter Geld abgehoben, um davon für ihren Sohn ein Bett zu kaufen, einen Kleiderschrank und Spielsachen. Außerdem eine Waschmaschine und einen Trockner.
Das hätte die Mutter nicht tun dürfen. Die Ausstattung des Kindes mit Einrichtungsgegenständen und die Begleitung des Kindes haben die Eltern aus eigenen Mitteln zu bezahlen. Hierzu darf nicht das Vermögen des Kindes herangezogen werden. Kann also die getrennt lebende Mutter die Einrichtungsgegenstände nicht aus eigenen Mitteln bezahlen, hätte sie sich an den Kindsvater oder an einen Sozialhilfeträger wenden müssen.
Die Vermögen der Eltern und des Kindes dürfen also nicht vermischt werden. Haben die Eltern für das Kind Geld angelegt oder wurde dem Kind Geld geschenkt, gehört es nur dem Kind.