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TIMO STAPF - Rechtsanwalt und Fachanwalt

Meist kaufen sich Eheleute eine Immobilie gemeinsam und sind im Grundbuch als hälftige Miteigentümer eingetragen. Im Trennungsfall kommt es vor, dass die Immobilie nicht verkauft wird, sondern ein Miteigentümer die Immobilie dann alleine bewohnt.

Wie ist die Rechtslage, wenn der ausgezogene Miteigentümer vom verbliebenen anderen Miteigentümer eine Nutzungsentschädigung verlangt?

Zunächst kommt es darauf an, ob der ausgezogene Miteigentümer den verbliebenen zum Unterhalt aufgefordert hat. Beim Zahlungspflichtigen, der in der Wohnung verblieben ist, ist in dem Fall ein Wohnvorteil anzurechnen. Dies erhöht die Leistungsfähigkeit und führt zu einem höheren Unterhalt.

Wurde dies geltend gemacht, scheidet ein Nutzungsentgelt aus. Es gilt der Grundsatz: Entweder Wohnvorteil oder Nutzungsentgelt.

Wird nun Nutzungsentgelt vom verbliebenen und bereits geschiedenen Miteigentümer geltend gemacht, muss dieser vor der Geltendmachung eindeutig und unmissverständlich vor die Wahl gestellt werden auszuziehen oder zu zahlen. Macht dies der andere Ehegatte nicht klar deutlich, scheidet ein Nutzungsentgeltanspruch aus.

Es gilt die Regelung nach § 745 II BGB, nach der der Verbliebene zu einer neuen Verwaltungs- und Benutzungsregelung aufgefordert werden muss.

Dieser Grundsatz gilt unstreitig für geschiedene Ehegatten/ Miteigentümer. Streitig ist, ob § 745 II BGB auch schon für die Trennungszeit gilt und ein Ehegatte freiwillig ausgezogen ist. Nach einer Ansicht ist für diesen Zeitraum ist der § 1361 b III, 2 BGB lex specialis und es genügt ein bloßes Zahlungsverlangen.

Zu diesem Themenkomplex hat sich jüngst das OLG Hamm in einem Beschluss vom 06.12.2013, AZ 14 UF 166/13 geäußert.

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