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TIMO STAPF - Rechtsanwalt und Fachanwalt

Der BGH hat eine wichtige Entscheidung zum Elternunterhalt getroffen. Verwandte in gerader Linie sind einander zum Unterhalt verpflichtet. Dh, nicht nur Kinder sind unterhaltsberechtigt, sondern auch Eltern ihren Kindern gegenüber. Dieser Anspruch „nach unten“ ist jedoch wesentlich schwächer ausgestaltet als der Kindesunterhalt.

Beim Elternunterhalt liegt u.a. der Selbstbehalt des Kindes bei 1.600 €. Abzuziehen sind Zahlungen in die Altersvorsorge iHv. 5 % des Bruttoeinkommens; das Kind hat unantastbares Schonvermögen, ein Notgroschen von 10.000 € und die angemessene selbstgenutzte Immobilie bleibt auch unangetastet.

Bis zu der heutigen Entscheidung hat auch die Verwirkung eine wichtige Rolle gespielt. Insbesondere wenn der bedürftige Elternteil von sich aus den Kontakt zum Kind abgebrochen und sich nicht mehr um das Kind gekümmert hat. In diesen Fällen konnte mit guten Gründen der Einwand der Verwirkung erhoben werden. Es lag auf der Hand, dass das Elternteil nicht vom Kind Unterhalt verlangen kann, wenn womöglich seit Jahrzehnten kein Kontakt bestand und der Kontakt vom Elternteil abgebrochen wurde und eventuell sogar noch das Kind enterbt wurde.

Die Rechtsprechung hat in solchen Fällen die Verwirkung akzeptiert oder zumindest eine teilweise Verwirkung gelten lassen, so dass der Verpflichtete z.B. nur 50 % des ohne die Verwirkung berechneten Unterhalts zahlen musste.

Diese Grundsätze sind mit dem Beschluss des BGH wohl vorerst nicht mehr anwendbar. Das Gericht begründet seine Entscheidung nach der heutigen Presseerklärung (in Auszügen) wie folgt:


zitierte  RechtsprechungEin vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch stellt wegen der darin liegenden Verletzung der sich aus § 1618 a BGB ergebenden Pflicht zu Beistand und Rücksicht zwar regelmäßig eine Verfehlung dar. Sie führt aber nur bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung i.S.d. § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB erscheinen lassen, zur Verwirkung des Elternunterhalts. Solche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht festgestellt. Zwar mag der Vater durch sein Verhalten das familiäre Band zu seinem volljährigen Sohn aufgekündigt haben. Andererseits hat er sich in den ersten 18 Lebensjahren seines Sohnes um diesen gekümmert. Er hat daher gerade in der Lebensphase, in der regelmäßig eine besonders intensive elterliche Fürsorge erforderlich ist, seinen Elternpflichten im Wesentlichen genügt. Die Errichtung des Testaments selbst stellt keine Verfehlung dar, weil der Vater insoweit lediglich von seinem Recht auf Testierfreiheit Gebrauch gemacht hat.

Beschluss vom 12. Februar 2014 – XII ZB 607/12

Zu dem Einwand des Kontaktabbruchs müssen zukünftig also weitere Gründe vorgetragen werden, die dann u. U. doch zur Verwirkung des Anspruchs führen. Der reine einseitige Kontaktabbruch und kein Interesse des Elternteils an dem Kind reicht nicht mehr.

Das Gericht weicht mit seiner Entscheidung von seiner kinderfreundlichen Rechtsprechung ab.

Ich halte den Beschluss für falsch.

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